Satzung

Satzung

KITA Flohkiste

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Förderverein KITA Flohkiste" – im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zschepplin, OT Hohenprießnitz, Schulstr. 3a und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz  "e.V." geführt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Entwicklung der Kinder der Kita Flohkiste in Hohenprießnitz. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein.
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternrat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur

a)      Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten, Lehrmittel oder Materialien, die dem Bildungsziel der KITA dienen,

b)      Unterstützung der KITA bei der Durchführung von Fahrten, Festen, etc.

c)      Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte und zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern,

d)      Unterstützung der pädagogischen Arbeit,

e)      Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen,

f)      Unterstützung bei der Gestaltung und Pflege des Außengeländes.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  4. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:

a)      Mitgliedsbeiträge,

b)      Veranstaltungen,

c)      Spenden jeglicher Art,

d)      sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese Beiträge sind jährlich bis zum 31.03. fällig.
  2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins festgehalten.
  3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  4. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Außerdem unterstützen sie aktiv die Ziele und Inhalte des Vereins. Fördermitglieder besitzen kein Rede- und Antragsrecht auf Mitgliedsversammlungen und kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv). Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch ihre Beitragszahlung, werden jedoch nicht aktiv. Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft und umgekehrt ist möglich. Der Wechsel gilt ab dem folgenden Geschäftsjahr.

Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereines ausschließlich durch die Zahlung des Mitgliedbeitrages. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahl- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Austritt aus dem Verein oder
    3. Ausschluss.
    4. Der Ausstritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
      1. Schuldhaft das Ansehen oder Interesse des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
      2. Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
    6. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der/dem Schatzmeister/in
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
    5. Der Vorstand erhält Einzelvertretungsmacht. Jedes Vorstandsmitglied kann alleine wirksam handeln.
    6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
    7. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
    8. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    9. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
    10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
    12. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

a)        die Änderung der Satzung,

b)        die Auflösung des Vereins,

c)        die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder , sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d)        die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e)        die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

f)        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Über Anträge zur Tagesordnung , die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliedsversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
  7. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der an anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
  11. Dieses ist von Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
  2. Ihr Prüfungsbericht ist bis zur Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, abzuschließen.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jeder Kassenprüfer ist einzeln zu wählen.

§ 11 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Zschepplin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.